Wie können Arbeitsverhältnisse wieder gekündigt werden?
Wenn eine Kündigung nicht mehr zu vermeiden ist, dann müssen Sie bedenken, dass begünstige Behinderte (mit Feststellungsbescheid) einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Dieser gilt aber nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und wenn es sich um eine Kündigung handelt. Bei einer Entlassung , d.h. die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin aus einem wichtigen Grund, gilt der besondere Kündigungsschutz nicht.
Im konkreten Einzelfall ist dem Behindertenausschuss des Bundessozialamts vor Ausspruch der Kündigung der formlose Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zuzustellen. Der Antrag muss eine Begründung enthalten. Der Kündigungsgrund stellt eine wichtige Grundlage für die Entscheidung des Bundessozialamtes dar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung besteht.
Der Behindertenausschuss informiert die zu kündigende Person und gibt dieser die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Arbeitgeber / Die Arbeitgeberin und der / die begünstigte Behinderte haben im Kündigungsverfahren Parteistellung. Besteht im kündigenden Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung über diese zu informieren.
Über Anträge auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten Behinderten entscheidet der Behindertenausschuss. Dieser setzt sich aus VertreterInnen der ArbeitgeberInnen, der ArbeitnehmerInnen, der Behindertenorganisation, des Arbeitsmarktservice und des Bundessozialamts zusammen. Er tagt fünfmal im Jahr.
Die Zustimmung wird nach einer Interessensabwägung nur dann erteilt, wenn es der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die behinderte Arbeitnehmerin/den behinderten Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, z. B. wenn
- der Arbeitsplatz der behinderten Arbeitnehmerin/des behinderten Arbeitnehmers aufgrund einer wesentlichen Betriebseinschränkung weggefallen ist und kein geeigneter Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht,
- die behinderte Arbeitnehmerin/der behinderte Arbeitnehmer aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertragsgemäßen Pflichten zu erfüllen,
- sich die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wiederholt schwere disziplinäre Vergehen zuschulden kommen lässt.
Nach einer Anhörung von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn ergeht ein Bescheid. Im Falle einer Berufung ist die Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig.
In den vergangenen Jahren wurde in lediglich 22% der abgeschlossenen Verfahren eine Entscheidung des Behindertenausschusses herbeigeführt. Davon wurde in über 90 % die Zustimmung erteilt, so dass insgesamt nur in ca. 3% der Fälle der Behindertenausschuss den Antrag auf Kündigung abgelehnt hat. In den übrigen Fällen wurde in 36 % eine einvernehmliche Lösung gefunden, in 29 % erfolgte eine Weiterbeschäftigung – teilweise mit zusätzlichen Förderungen. Die übrigen 13 % waren sonstige Einstellungen des Verfahrens.
Im konkreten Einzelfall können für den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung noch zusätzliche Fragestellungen eine wichtige Rolle spielen. Daher sollten Sie vor Absendung des Antrags mit dem Unternehmensservice oder der Rechtsberatung der Wirtschaftskammer Kontakt aufnehmen.
